VwGH 14.10.1983, 83/02/0051
VwGH 14.10.1983, 83/02/0051
Rechtssatz
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Normen | AVG §57 Abs3 ; StVO 1960 §87a Abs2 impl; |
RS 1 | Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (Hinweis E , 83/02/0139). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983020051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60403