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VwGH 14.10.1983, 83/02/0051

VwGH 14.10.1983, 83/02/0051

Rechtssatz


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Normen
AVG §57 Abs3 ;
StVO 1960 §87a Abs2 impl;
RS 1
Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (Hinweis E , 83/02/0139).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60403