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VwGH 24.06.1983, 83/02/0030

VwGH 24.06.1983, 83/02/0030

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Wird die Rückerstattung einer in einer Verwaltungsstrafsache zu Unrecht bezahlten Geldstrafe samt Verfahrenskosten begehrt, so haben darüber die Verwaltungsbehörden nicht bescheidmäßig anzusprechen, sondern ist dieser Anspruch mittels Klage beim VfGH gemäß Art 137 B-VG geltend zu machen. Hat dies die belangte Behörde übersehen, indem sie ein Ablehnungsschreiben der Behörde erster Instanz als Bescheid gewertet und über eine dagegen erhobene Berufung meritorisch entschieden hat, so ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11099 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020030.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60402