VwGH 28.03.1985, 83/01/0438
VwGH 28.03.1985, 83/01/0438
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Auskunftsrecht nach § 3 Z 5 BMG 1973 findet seine Grenze an der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im Interesse einer Partei des Verwaltungsverfahrens (Hinweis E , 0771/63). |
Norm | BMG 1973 §3 Z5; |
RS 2 | Es ist erkennbar, daß die Pflicht zur Auskunftserteilung auch und gerade im Interesse derjenigen festgelegt wurde, die die Auskünfte begehren. Hat eine Person im Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung. Mit der Bestimmung des § 3 Z 5 BundesministerienG wurde somit ein von den Verwaltungsmaterien unabhängiges Recht auf Auskunft geschaffen. Der VwGH hält dies auch dann für gegeben, wenn dem Gesetz eine Qualifikation des Interesses nicht zu entnehmen ist. (vgl. Otto Bischof, Reflexwirkungen und subjektive Rechte im öffentl. Recht, in: Forschungen und Bericht aus dem öffentl. Recht, München 1966, S 303). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0722/76 E VwSlg 9151 A/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11727 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983010438.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60398