VwGH 28.11.1983, 83/01/0382
VwGH 28.11.1983, 83/01/0382
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Zuspruch einer Invalidenrente bewirkt kein Erlöschen des Beschäftigungsverhältnisses. Im Verfahren betreffend nachträgliche Zustimmung zu einer Kündigung ist Gegenstand der Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers. |
Norm | |
RS 2 | In einer nachträglich festgestellten 100 prozentigen Invalidität ist ein besonderer Ausnahmefall für eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gegeben. |
Norm | InvEG 1969 §8; |
RS 3 | Die Zuständigkeit des Landesinvalidenausschusses zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zur Kündigung ist davon unabhängig, ob der zu Kündigende Arbeitnehmer zur Zeit der Antragstellung schon als Invalide bescheidmäßig festgestellt war oder dies erst nachträglich mit Wirkung vom Tag der Antragstellung wurde oder nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/01/0161 E VwSlg 10863 A/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11238 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983010382.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60396