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VwGH 28.11.1983, 83/01/0382

VwGH 28.11.1983, 83/01/0382

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Zuspruch einer Invalidenrente bewirkt kein Erlöschen des Beschäftigungsverhältnisses. Im Verfahren betreffend nachträgliche Zustimmung zu einer Kündigung ist Gegenstand der Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers.
Norm
RS 2
In einer nachträglich festgestellten 100 prozentigen Invalidität ist ein besonderer Ausnahmefall für eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gegeben.
Norm
InvEG 1969 §8;
RS 3
Die Zuständigkeit des Landesinvalidenausschusses zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zur Kündigung ist davon unabhängig, ob der zu Kündigende Arbeitnehmer zur Zeit der Antragstellung schon als Invalide bescheidmäßig festgestellt war oder dies erst nachträglich mit Wirkung vom Tag der Antragstellung wurde oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/01/0161 E VwSlg 10863 A/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11238 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010382.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60396