VwGH 10.10.1984, 83/01/0334
VwGH 10.10.1984, 83/01/0334
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Bei noch nicht eingerichteter Anlage im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, deren Einführung der Betriebsinhaber jedoch plant, ist das Begehren auf Unterlassung der Einrichtung der bestimmten Anlage zu richten (nicht auf Feststellung; Hinweis E , 81/01/0106, E , 0597/76). |
Norm | AVG §56; |
RS 2 | Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E , 81/01/0106). |
Normen | |
RS 3 | Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E , 0597/76, E 69/76, VfSlg 7912). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983010334.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60395