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VwGH 10.10.1984, 83/01/0334

VwGH 10.10.1984, 83/01/0334

Rechtssätze


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Normen
ArbVG §152 Abs1;
ArbVG §157 Abs1 Z5;
ArbVG §96 Abs1 Z3;
RS 1
Bei noch nicht eingerichteter Anlage im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, deren Einführung der Betriebsinhaber jedoch plant, ist das Begehren auf Unterlassung der Einrichtung der bestimmten Anlage zu richten (nicht auf Feststellung; Hinweis E , 81/01/0106, E , 0597/76).
Norm
AVG §56;
RS 2
Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E , 81/01/0106).
Normen
ArbVG §152 Abs1;
ArbVG §157 Abs1 Z5;
ArbVG §96 Abs1 Z3;
RS 3
Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E , 0597/76, E 69/76, VfSlg 7912).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010334.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60395