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VwGH 16.11.1983, 83/01/0243

VwGH 16.11.1983, 83/01/0243

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs3;
PaßG 1969 §23;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 1
Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines ‚Sichtvermerkes die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010243.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60392