VwGH 18.02.1983, 82/17/0175
VwGH 18.02.1983, 82/17/0175
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht Steuersubjekt ist. Da dies für die Gehwegreinigungsgebühren nach der Innsbrucker Gehwegreinigungsgebührenordnung nicht zutrifft, gehen Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, auch dann ins Leere, wenn sie an den bevollmächtigten Hausverwalter zugestellt wurden (Hinweis E , 1908/65). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60388