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VwGH 18.02.1983, 82/17/0175

VwGH 18.02.1983, 82/17/0175

Rechtssatz


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Normen
BAO §79 impl;
BAO §93 Abs2 impl;
LAO Tir 1963 §70 Abs2;
LAO Tir 1984 §56;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft, ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht Steuersubjekt ist. Da dies für die Gehwegreinigungsgebühren nach der Innsbrucker Gehwegreinigungsgebührenordnung nicht zutrifft, gehen Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer

Personen gerichtet sind, auch dann ins Leere, wenn sie an den bevollmächtigten Hausverwalter zugestellt wurden (Hinweis E , 1908/65).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60388