VwGH 27.05.1983, 82/17/0159
VwGH 27.05.1983, 82/17/0159
Rechtssätze
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Normen | BAO §24 Abs1 lite; HGB §167 Abs3; |
RS 1 | Auch bei der Personengesellschaft des Handelsrechtes bestimmt sich die Höhe der (zu finigierenden) Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen, zu denen die Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind. Hiefür sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, treffen diese jedoch keine Anordnung, die Bestimmungen des HGB über die OHG und die KG entscheidend. Die Ansicht, mangels Vorhandenseins von Beteiligungsquoten komme bei Gesamthandeigentum für die Zurechnung nur der Liquidationsmaßstab in Betracht, steht mit § 24 Abs 1 lit e BAO nicht in Einklang. |
Norm | BAO §24 Abs1 lite; |
RS 2 | Der normative Gehalt des § 24 Abs 1 lit e BAO ist gegenüber § 11 Z 5 SteueranpassungsG unverändert. |
Norm | HGB §167 Abs3; |
RS 3 | Auf Grund einer Erklärung von Kommanditisten, im Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft, falls zu diesem Zeitpunkt ihr Kapitalkonto einen negativen Saldo aufweist, über Verlangen der Komplementärgesellschaft verpflichtet zu sein, den Negativsaldo aufzufüllen, kann bei aufrechtem Bestand der Gesellschafterstellung am Bewertungsstichtag zu diesem nicht von einem über das durch § 167 Abs 3 HGB vorgezeichneten Ausmaß hinausgehenden Pflicht des Kommanditisten, am Verluste der Gesellschaft teilzunehmen, ausgegangen werden. Dies schon deshalb nicht, weil die Verpflichtung lt Erklärung erst durch die gültige Ausübung des Gestaltungsrechtes durch die Komplementärin zum Entstehen kommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5790 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170159.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60386