VwGH 15.04.1983, 82/17/0151
VwGH 15.04.1983, 82/17/0151
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verwaltungsübertretung fahrlässiger Abgabenverkürzung liegt bereits vor, wenn unter Verletzung der Anzeigepflicht die Abgabe zu den vorgesehenen Terminen nicht entrichtet wird (Hinweis E , 68/74, VwSlg 4679 F/1974). |
Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 2 | Die Auffassung, der Begriff "Abgabe von Getränken" iSd § 1 Abs 1 GetränkesteuerG Wr 1971 sei mit Gefahrenübergang und Eigentumsübergang im zivilrechtlichen Sinn gleichzusetzen, ist keine vertretbare (und bereits deshalb schuldbefreiende) Rechtsansicht (Hinweis auf E , 81/17/0199). |
Normen | FinStrG §9 idF 1975/335; GetränkesteuerG Wr 1971 §1 Abs1; |
RS 3 | Laienhafte Kenntnisse reichen zur Beurteilung der Frage, ob Versendungsverkäufe von einem Ort außerhalb Wiens an Letztverbraucher in Wien getränkesteuerpflichtig sind, jedoch nicht aus. |
Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 4 | Die Einholung der Auskunft eines fachkundigen Ratgebers war geboten. Auf dessen Auskunft durfte der Getränkeverkäufer (mit schuldbefreiender Wirkung) vertrauen, wenn er sich mit ihr gewissenhaft auseinandersetzte und darnach nicht zur Überzeugung ihrer Unrichtigkeit gelangte bzw gelangen mußte, er aber auch den Rat des Fachmannes nicht lediglich deshalb einholte, um die für die Steuerfreiheit günstigere Interpretation zu hören. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60382