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VwGH 04.10.1985, 82/17/0147

VwGH 04.10.1985, 82/17/0147

Rechtssätze


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Normen
DevG §1 Abs1 Z9;
DevG §1 Abs2;
RS 1
Die Deviseninländerschaft dauert nur so lange, als die im § 1 Abs 1 Z 9 DevG genannten Alternativvoraussetzungen tatsächlich bestehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0639/75 E VwSlg 4895 F/1975 RS 1
Normen
DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
RS 2
Der Begriff des Wohnsitzes ist in Anlehnung an den Wohnsitzbegriff des § 66 Abs 1 JN auszulegen (Hinweis E , 2639/53, VwSlg 926 F/1954, vom , 1215/54; E , 2364/56 VwSlg 1705 F/1957).
Normen
DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
RS 3
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd DevG hat jemand dort, wo er sich (und zwar tatsächlich, vgl § 66 Abs 2 JN) unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist also - im Gegensatz zum Wohnsitz - nicht die Absicht der dauernden Niederlassung (subjektives Kriterium), sondern der Aufenthalt unter solchen Umständen, die auf einen längeren, wenn auch nicht notwendigerweise dauernden Aufenthalt schließen lassen (objektives Kriterium).
Normen
DevG §1 Abs1 Z9;
JN §66 Abs1;
RS 4
Daß jemand jederzeit über eine eigene Schlafstelle bzw über notwendige Behältnisse verfügen kann, sagt über das Kriterium des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltes nichts aus.
Normen
BAO §26 Abs1;
JN §66 Abs1;
RS 5
Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, an; vielmehr genügt das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Norm
DevG §1 Abs1 Z9;
RS 6
Aus der Tatsache, daß eine Person Zulassungsbesitzer eines PKW mit inländischen Kennzeichen ist, kann noch nicht verläßlich auf die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland geschlossen werden. Gleiches gilt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes (Hinweis E , 2364/56 VwSlg 1705 F/1957).
Norm
AVG §39 Abs2;
RS 7
Auch widersprüchliches Vorbringen enthebt die Behörde nicht von ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Hinweis E , 81/16/0025, VwSlg 5638 F/1981).
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
RS 8
Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt (offenbar auf Grund eines Versehens heißt es im E , 2415/79 anstelle des Wortes "und" "oder"). Unzulässig ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussagen sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme - wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (Hinweis E , 1991/76).
Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
RS 9
Der Umstand, dass sich die beantragten Zeugen im Ausland befinden, berechtigt die Behörde nicht dazu, vom Versuch einer Einvernahme dieser Zeugen Abstand zu nehmen (Hinweis E , 493/67, E , 1880/67, VwSlg 7535 A/1969, E , 83/10/0058, VwSlg 11025 A/1983).
Norm
DevG §1 Abs1 Z9;
RS 10
Der "gewöhnliche Aufenthalt" iS dieser Gesetzesstelle verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit (Hinweis E , 1025/71, VwSlg 4492 F/1973, E , 82/13/0135).
Norm
DevG §1 Abs1 Z9;
RS 11
Eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Hinweis E , 1113/63, VwSlg 3021 F/1964; E , 457/71, VwSlg 4373 F/1972; E , 639/75, VwSlg 4895 F/1975; E , 308/75, E , 1067/76, E , 82/13/0135). Bei Unklarheiten ist daher nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, zu welchem Ort oder Land die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Bloß vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (Hinweis E , 1215/54; E , 1025/71, VwSlg 4492 F/1973 und E , 639/75, VwSlg 4895 F/1975).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170147.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60381