VwGH 30.11.1984, 82/17/0123
VwGH 30.11.1984, 82/17/0123
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz seit etwa 10 Jahren verpachtet, sich das Wohngebäude hingegen zurückbehalten hat und das Gebäude hier gelegentlich als Zweitwohnsitz benützt (Hinweis E , 669/68). In diesem Fall kann weder eine Überwachungstätigkeit und Aufsichtstätigkeit über den Pächter noch die Kontaktpflege mit angrenzenden Grundeigentümern noch auch die Aufbewahrung von Geräten als landwirtschaftliche Tätigekeit angesehen werden, die eine rechtlich relevante Bindung des Grundeigentümers an den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters herzustellen vermochte. |
Norm | BewG 1955 §33 Abs1; |
RS 2 | Als Betriebsinhaber ist gegebenenfalls der Pächter und nicht der Eigentümer des Betriebes anzusehen (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Komm zum BewG, zweite Auflage, 187). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5940 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982170123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60379