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VwGH 30.11.1984, 82/17/0123

VwGH 30.11.1984, 82/17/0123

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §29;
BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §31 Abs1;
RS 1
Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz seit etwa 10 Jahren verpachtet, sich das Wohngebäude hingegen zurückbehalten hat und das Gebäude hier gelegentlich als Zweitwohnsitz benützt (Hinweis E , 669/68). In diesem Fall kann weder eine Überwachungstätigkeit und Aufsichtstätigkeit über den Pächter noch die Kontaktpflege mit angrenzenden Grundeigentümern noch auch die Aufbewahrung von Geräten als landwirtschaftliche Tätigekeit angesehen werden, die eine rechtlich relevante Bindung des Grundeigentümers an den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters herzustellen vermochte.
Norm
BewG 1955 §33 Abs1;
RS 2
Als Betriebsinhaber ist gegebenenfalls der Pächter und nicht der Eigentümer des Betriebes anzusehen (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Komm zum BewG, zweite Auflage, 187).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5940 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60379