VwGH 14.03.1986, 82/17/0117
VwGH 14.03.1986, 82/17/0117
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Erlassung des EntschädigungsG Jugoslawien bietet zwar nicht Art 10 Abs 1 Z 15, wohl aber Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG (ÄUSSERE ANGELGENHEITEN) die kompetenzrechtliche Grundlage. |
Norm | AVG §71 impl; |
RS 2 | Die in dem § 217 Abs 2 BAO idF vor der Novelle BGBl 1980/151 normiert gewesene Frist war eine solche, innerhalb welcher ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend zu machen war, der den Gegenstand eines erst einzuleitenden Verfahrens bilden sollte.Gegen die Versäumung dieser materiell-rechtichen Fallfrist war aber vor Inkrafttreten des § 310 Abs 3 zweiter Satz BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht zulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3706/80 E RS 1 |
Norm | EntschädigungsG Jugoslawien 1980 §9 Abs1; |
RS 3 | Bei der Frist des § 9 Abs 1 EntschädigungsG Jugoslawien 1980 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 4 | Besteht das Hindernis, welches den Wiedereinsetzungsgrund darstellen soll, in der Unkenntnis eines Fristenlaufes, so fällt es bereits in dem Zeitpunkt weg, in dem dem Parteienvertreter bei gehöriger Sorgfalt der Fristenlauf bekannt sein musste (Hinweis B , 84/13/0223), spätestens aber mit dem Zeitpunkt, in dem dem Parteienvertreter die Versäumung der Frist zur Kenntnis gelangt (Hinweis E , 2204/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0190 B RS 2 |
Normen | EntschädigungsG Jugoslawien 1980 §12 Abs2; VwGG §21 Abs1; |
RS 5 | Die Finanzprokuratur ist in Angelegenheiten des Gesetzes BGBl 1980/500 im Verfahren vor dem VwGH nicht Mitbeteiligte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0128 B RS 2 |
Normen | |
RS 6 | Nach dem Grundsatz der Achtung der Privatrechte ist eine Wegnahme ausländischen Privateigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) verboten. Hingegen ist nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Einziehung ausländischen Privateigentums gegen eine angemessene Entschädigung (Enteignung) grundsätzlich zulässig, so weit solche Maßnahmen im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und nicht zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten differenzieren. Für die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen sind verschiedene Methoden denkbar. In der Praxis hat sich insbesondere in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg die Methode der Globalentschädigungsabkommen durchgesetzt. Deren Sinn entspricht es, dass mit der Bezahlung der Summe sämtliche Ansprüche als endgültig erledigt betrachtet werden. Sie werden also vernichtet und bestehen auch nach dem öffentlichen oder dem Zivilrecht der beteiligten Staaten nicht mehr. Eine solche Regelung enthält Art 4 Abs 2 des Entschädigungsvertrages mit der SFR Jugoslawien, BGBl 1980/499. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6087 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1982170117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60378