VwGH 08.06.1984, 82/17/0114
VwGH 08.06.1984, 82/17/0114
Rechtssatz
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Normen | FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §13 Abs1; FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §20 Abs1; VStG §31 Abs2; |
RS 1 | Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Wiener Ortstaxe) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabenpflichtigen ist wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als FORTGESETZTES Steuerdelikt zu qualifizieren. Daraus folgt, daß die in § 31 Abs 2 erster Satz VStG 1950 normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabengläubigers bei Selbstbemessungsabgaben durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3313/79 E VwSlg 5481 F/1980 RS 1
(hier: Wr. GetränkestuerG) |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982170114.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60377