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VwGH 08.06.1984, 82/17/0114

VwGH 08.06.1984, 82/17/0114

Rechtssatz


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Normen
FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §13 Abs1;
FremdenverkehrsförderungsG Wr 1955 §20 Abs1;
VStG §31 Abs2;
RS 1
Das gegen dieselbe Abgabenart (hier: Wiener Ortstaxe) gerichtete, mehrere Jahre andauernde gesetzwidrige Untätigsein eines Abgabenpflichtigen ist wegen des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als Deliktseinheit, sohin als FORTGESETZTES Steuerdelikt zu qualifizieren. Daraus folgt, daß die in § 31 Abs 2 erster Satz VStG 1950 normierte Verjährungsfrist erst von dem Tag an zu rechnen ist, an dem dem strafbaren Verhalten des Abgabepflichtigen seitens des Abgabengläubigers bei Selbstbemessungsabgaben durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung begegnet wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3313/79 E VwSlg 5481 F/1980 RS 1 (hier: Wr. GetränkestuerG)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60377