VwGH 28.01.1983, 82/17/0078
VwGH 28.01.1983, 82/17/0078
Rechtssätze
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Norm | GebAG 1975 §3; |
RS 1 | Mangels einer besonderen Vorschrift über die Ermittlung der Entschädigung für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 3 Abs 1 Z 2 lit c GebAG muß ein angemessenes Entgelt zuerkannt werden, wofür bei einem Wirtschaftstreuhänder die Honorarordnung der Wirtschaftstreuhänder maßgebend ist. |
Norm | GebAG 1975 §20; |
RS 2 | Die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung sind auch bei der Bestimmung der Zeugengebühr nach §§ 20 ff GebAG und der Entscheidung über das dagegen erhobene Rechtsmittel anzuwenden. Insbesondere kann nicht von einer fehlenden Bescheinigung durch den Zeugen ausgegangen werden , ohne diesen gemäß § 20 Abs 2 GebAG unter Fristsetzung aufzufordern, eine unvollständige Bescheinigung zu ergänzen und unklare Punkte aufzuklären (Hinweis E , 3036/53, VwSlg 1046 F/1956 und E , 321/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60375