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VwGH 28.01.1983, 82/17/0078

VwGH 28.01.1983, 82/17/0078

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Mangels einer besonderen Vorschrift über die Ermittlung der Entschädigung für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter iSd § 3 Abs 1 Z 2 lit c GebAG muß ein angemessenes Entgelt zuerkannt werden, wofür bei einem Wirtschaftstreuhänder die Honorarordnung der Wirtschaftstreuhänder maßgebend ist.
Norm
RS 2
Die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung sind auch bei der Bestimmung der Zeugengebühr nach §§ 20 ff GebAG und der Entscheidung über das dagegen erhobene Rechtsmittel anzuwenden. Insbesondere kann nicht von einer fehlenden

Bescheinigung durch den Zeugen ausgegangen werden , ohne diesen gemäß § 20 Abs 2 GebAG unter Fristsetzung aufzufordern, eine unvollständige Bescheinigung zu ergänzen und unklare Punkte aufzuklären (Hinweis E , 3036/53, VwSlg 1046 F/1956 und E , 321/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982170078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60375