VwGH 18.11.1983, 82/17/0064
VwGH 18.11.1983, 82/17/0064
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 1 | Die Auffassung, der Begriff "Abgabe von Getränken" iSd § 1 Abs 1 GetränkesteuerG Wr 1971 sei mit Gefahrenübergang und Eigentumsübergang im zivilrechtlichen Sinn gleichzusetzen, ist keine vertretbare (und bereits deshalb schuldbefreiende) Rechtsansicht (Hinweis auf E , 81/17/0199). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0151 E RS 2 |
Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 2 | Die Einholung der Auskunft eines fachkundigen Ratgebers war geboten. Auf dessen Auskunft durfte der Getränkeverkäufer (mit schuldbefreiender Wirkung) vertrauen, wenn er sich mit ihr gewissenhaft auseinandersetzte und darnach nicht zur Überzeugung ihrer Unrichtigkeit gelangte bzw gelangen mußte, er aber auch den Rat des Fachmannes nicht lediglich deshalb einholte, um die für die Steuerfreiheit günstigere Interpretation zu hören. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0151 E RS 4 |
Norm | FinStrG §9 idF 1975/335; |
RS 3 | Laienhafte Kenntnisse reichen zur Beurteilung der Frage, ob Versendungsverkäufe von einem Ort außerhalb Wiens an Letztverbraucher in Wien getränkesteuerpflichtig sind, jedoch nicht aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0151 E RS 3 |
Normen | FinStrG §9 idF 1975/335; GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1; |
RS 4 | Die Verwaltungsübertretung fahrlässiger Abgabenverkürzung liegt bereits vor, wenn unter Verletzung der Anzeigepflicht die Abgabe zu den vorgesehenen Terminen nicht entrichtet wird (Hinweis E , 68/74, VwSlg 4679 F/1974). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0151 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60372