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VwGH 20.12.1982, 82/17/0032

VwGH 20.12.1982, 82/17/0032

Rechtssätze


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Normen
SchUG 1974 §46 Abs2;
VergnügungssteuerG Tir 1959 §2 Z1;
RS 1
Unter dem Begriff der "Genehmigung" im 2. Befreiungstatbestand des § 2 Z 1 Tir VergnügungssteuerG 1959 ist ein hoheitlicher Bewilligungsakt der Schulbehörde (Hochschulbehörde), nicht eine bloße Empfehlung der Veranstaltung zu verstehen.
Normen
B-VG Art14 Abs1;
ÜG 1920 §42;
VergnügungssteuerG Tir 1959 §2 Z1;
RS 2
Der Begriff "Schule" umfasst auch die (wissenschaftlichen und künstlerischen) "Hochschulen".
Normen
HSG 1973 §2 Abs1 litd;
VergnügungssteuerG Tir 1959 §2 Z2;
RS 3
Die vom beschwerdeführenden Verein im Zusammenhang mit der Österreichischen Hochschülerschaft primär für Studenten (jedoch nicht auf diese beschränkt) durchgeführte, in einer Tageszeitung annoncierte Veranstaltung von Filmvorführungen (Problem- und Avantgardefilme, teilweise nach Zyklen zusammengestellt) ist keine Veranstaltung, die im Sinne des § 2 Z 2 Tir VergnügungssteuerG 1959" der "fachlichen und beruflichen Fortbildung und Förderung" dient.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982170032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60368