VwGH 18.11.1983, 82/17/0030
VwGH 18.11.1983, 82/17/0030
Rechtssätze
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Norm | LAO Tir 1963 §150; |
RS 1 | Die Festsetzung bloß RESTLICHER (aushaftender) Getränkesteuer und Speiseeissteuer nach dem Tir GetrStG verstößt mangels anderer gesetzlicher Anordnung in Abgabenvorschriften gegen das sich aus § 150 Tir LAO ergebende Gebot, in Abgabenbescheiden die Abgabe für einen bestimmten Zeitraum INSGESAMT festzusetzen. Diese Frage erhält ihre besondere Bedeutung dadurch, weil jede Änderung einer bescheidmäßig bzw kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgaben einer verfahrensrechtlichen Grundlage bedarf. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/17/0060 E VwSlg 5781 F/1983 RS 1 |
Normen | BAO §184 Abs1 impl; LAO Tir 1963 §149; |
RS 2 | Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des § 149 LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen"). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1774/78 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170030.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60367