Suchen Hilfe
VwGH 04.10.1985, 82/17/0021

VwGH 04.10.1985, 82/17/0021

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd;
GdO Stmk 1967 §44 Abs1 litc;
RS 1
Die Nachsicht von Gemeindeabgaben obliegt unter allen Umständen dem Gemeinderat, falls die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG BGBl 676/1978) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßten vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegene Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Stoll, Handbuch 1980, S 583 f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0197 E VwSlg 5763 F/1983 RS 1
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet (Hinweis E , 524/68, E , E 919/75; E , 2926/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0084 E VwSlg 5746 F/1983 RS 1
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 4
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen ebensowenig eine Nachsicht wie wirtschaftspolitische Erwägungen insbesondere die Sicherung von Arbeitsplätzen (Hinweis E , 360/55; E , 82/15/0084; E , 82/15/0124; E , 82/15/0061; E , 82/15/0079).
Normen
BAO §236 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 5
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iS der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 1160/70; E , 83/13/0040 und E , 82/15/0124).
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;
RS 6
Der Umstand, daß der Bfrin durch Regierungsbeschluß Strukturhilfe zugesagt wurde, deutet darauf hin, daß durch die Zahlung der fälligen Abgabenschuldigkeiten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens nicht ernstlich in Frage gestellt ist (Hinweis E , 524/68).
Normen
BAO §167 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §132 Abs1;
RS 7
Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten (HinweisE , 743/72 und E , 1529/75).
Normen
AktG 1965 §143;
BAO §167 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §132 Abs1;
RS 8
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer AG in den Bekanntmachungsblättern erfüllt die Voraussetzungen der "Öffentlichkeit" nicht. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann also ein hinreichendes Vorbringen über das für die Annahme einer Unbilligkeit der Einhebung wesentliche wirtschaftliche Mißverständnis nicht ersetzen.
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
RS 9
Die Prüfung der Frage, ob die Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles unbillig ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit zu erfolgen (Hinweis auf E , 82/14/0197, E , 82/15/0091, E , 82/15/0124).
Norm
VwGG §47 Abs3;
RS 10
Der mitbeteiligten Partei gebührt der Ersatz des Schriftsatzaufwandes unabhängig davon, ob die von ihr geltend gemachten Umstände bereits in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführt worden waren.
Normen
BAO §167 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §132 Abs1;
RS 11
Offenkundig sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind (Hinweis E , 1959/77 und E , 83/17/0173).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60364