VwGH 08.04.1983, 82/17/0005
VwGH 08.04.1983, 82/17/0005
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Vergleich der Ertragsfähigkeit des Betriebes des Steuerpflichtigen mit der des Vergleichsbetriebes ist von der Behörde derart zu begründen, daß die dem Vergleich zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen und wertenden Überlegungen sowohl für die Partei des Abgabenverfahrens als auch für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nachvollziehbar sind. Die Pflicht zur Begründung des Bescheides ist von einer Verfahrenshandlung der Partei unabhängig. |
Normen | |
RS 2 | Gemäß § 31 Abs 2 BewG idFd AbgÄG 1977 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Daß lediglich Betriebsmittel des Pächters vorhanden sind, führt daher nicht zu einem Abschlag gem § 40 BewG. |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 3 | Ein Begründungsmangel, der die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, führt zur Aufhebung des Bescheides gem § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982170005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60362