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VwGH 18.10.1984, 82/16/0167

VwGH 18.10.1984, 82/16/0167

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage der baulichen Abgeschlossenheit als wesentliches Merkmal einer Wohneinheit.
Norm
RS 2
Rechtliche Ausführungen zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine Geschäftseinheit besteht (Einfamilienhaus mit Werkstatt).
Norm
RS 3
Die spezifische Aussattung für gewerbliche Zwecke von Räumen innerhalb einer Wohnung - wodurch gemäß § 2 Abs 1 Z 9 WFG 1968 bewirkt ist, daß die betroffenen Bodenflächen bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen sind - muß in einer besonderen, der betreffenden Nutzung angepaßten technischen Ausrüstung bestehen, die eine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken nach objektiven Maßstäben ohne weiterreichende bauliche Veränderung ausschließt (Hinweis E ,

2526/78, VwSlg 5433 F/1979, und vom , 2191/79, VwSlg 5522 F/1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60357