VwGH 18.10.1984, 82/16/0167
VwGH 18.10.1984, 82/16/0167
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der baulichen Abgeschlossenheit als wesentliches Merkmal einer Wohneinheit. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Rechtliche Ausführungen zur Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine Geschäftseinheit besteht (Einfamilienhaus mit Werkstatt). |
Norm | |
RS 3 | Die spezifische Aussattung für gewerbliche Zwecke von Räumen innerhalb einer Wohnung - wodurch gemäß § 2 Abs 1 Z 9 WFG 1968 bewirkt ist, daß die betroffenen Bodenflächen bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen sind - muß in einer besonderen, der betreffenden Nutzung angepaßten technischen Ausrüstung bestehen, die eine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken nach objektiven Maßstäben ohne weiterreichende bauliche Veränderung ausschließt (Hinweis E , 2526/78, VwSlg 5433 F/1979, und vom , 2191/79, VwSlg 5522 F/1980). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160167.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60357