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VwGH 27.10.1983, 82/16/0162

VwGH 27.10.1983, 82/16/0162

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die im § 4 GrEStG 1955 geregelten Ausnahmen von der Besteuerung begünstigen nur den UNMITTELBAREN ERWERB (Hinweis E , 488/78).
Norm
RS 2
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 nimmt den Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten von der Besteuerung aus. Schon aus dem Zusammenhang der Worte "Erwerb.... zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten" muß aber der Wille des Gesetzgebers erschlossen werden, steuerlich nur solche Personen zu begünstigen, die Grundstücke erwerben, um darauf Arbeiterwohnstätten zu schaffen. Das bedeutet aber, daß die Schaffung solcher Wohnstätten der unmittelbare Grund für die Erwerbung des Grundstückes sein muß. Dies ist aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Erwerber eines Grundstückes die Schaffung solcher Wohnstätten erst einem Dritten durch einen weiteren rechtsgeschäftlichen Akt über das Grundstück ermöglicht (Hinweis E , 1709/57, VwSlg 1752 F/1958, E , 2258/60, VwSlg 2457 F/1961, E , 506/75, VwSlg 4862 F/1975, E , 2276/75, sowie Czurda Kommentar zum GrEStG, Band II, Stand Oktober 1982, Tz 83 a zu dem § 4 GrEStG).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60354