VwGH 27.10.1983, 82/16/0158
VwGH 27.10.1983, 82/16/0158
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe anstelle der vom Finanzamt festgesetzten Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc. Innerhalb dieses Rahmens hat die Berufungsbehörde jedoch die ihr zu entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid der Unterbehörde einer eigenen Beurteilung zu unterziehen und zwar nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. War Angelegenheit des Verfahrens erster ebenso wie jenes zweiter Instanz der Erwerb desselben, bestimmten Grundstücks (Grundstücksanteiles), dann darf die Berufungsbehörde hinsichtlich der Frage, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und dabei auch einen Zeitpunkt annehmen, der nach der Erlassung des Bescheides erster Instanz lag. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0059 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen wegen neu hervorgekommener Tatsachen ist nicht davon abhängig, daß die bisherige Unkenntnis der Finanzbehörde von dieser Tatsache unverschuldet war. Die Wiederaufnahme ist also ua auch dann zulässig, wenn ein Akt über eine Rechtsgeschäftsgebühr, der eine für ein späteres Grunderwerbsteuerverfahren maßgebende Tatsache enthält, abgelegt worden ist und bei der späteren Bemessung der Grunderwerbsteuer durch das gleiche Finanzamt nicht vorgelegen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1401/62 E VwSlg 2844 F/1963 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Der Kaufpreis für eine noch nicht fertig gestellte Eigentumswohnung ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Verkäufer sich anläßlich des Abschlusses eines Kaufvertrages über einen ideellen Miteigentumsanteil zur Fertigstellung des bereits begonnenen Baues verpflichtet und die Übergabe des Liegenschaftsanteiles erst nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen soll. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0105/63 E VwSlg 3019 F/1964 RS 1 |
Norm | VwGG §28 Abs1 Z5; |
RS 4 | Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe in Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG 1965 dar und sind unbeachtlich (Hinweis auf E , 81/12/0194). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 5 | Dafür, wer als "Schaffender" iSd Gesetzesstelle anzusehen ist, ist nicht nur maßgebend, in wessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt; bei einem Erwerb von Liegenschaftsanteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt vielmehr noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zu Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 177/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3798/80 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 6 | Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Abgabenbehörde an der nach dem WBFGesetz 1968 für die Förderung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen allgemein geltenden Nutzflächengröße von höchstens 130 m/2 orientieren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3670/80 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 7 | Ein vor Abschluß des Kaufvertrages geäußerter Wunsch nach einer Planänderung kann nur als unverbindliche Anregung angesehen werden und rechtfertigt keinen Schluß auf eine allfällige Bauherrneigenschaft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0059 E RS 3 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 8 | Es könnte nur eine eine Willenserklärung der Wohnungseigentumswerber zur GEMEINSAMEN Errichtung der GESAMTEN ANLAGE unter GEMEINSAMER Tragung des GESAMTEN Risikos und GEMEINSAMER Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge eine Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers (Liegenschaftseigentümer) begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird (Hinweis E , 81/16/0117). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 9 | Inhaltsgleiche Erklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E , 3798/80). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 10 | "Schaffender" iSd Gesetzesstelle ist bei Vereinbarung eines Fixpreises bzw einer fix vereinbarten Bausumme für die fertige Wohnstätte der Veräußerer (Hinweis E , 177/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982160158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60353