VwGH 17.02.1983, 82/16/0155
VwGH 17.02.1983, 82/16/0155
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird der Gegenstand einer Beschwerde gegen die erfolgte Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Beschlagnahme) nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitert, ist die Beschwerde in diesem Umfang wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen (Hinweis E , 1424/64). |
Norm | VwGG §33 Abs1; |
RS 2 | Die bedingte Zurückziehung einer Beschwerde, falls sie sich als verspätet erweisen sollte, ist unzulässig (Hinweis B , 81/16/0087). |
Norm | |
RS 1 | Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH nach Art 144 Abs 3 (früher Abs 2) B-VG obliegt dem VwGH die selbstständige Prüfung der Frage, ob die Beschwerde beim VfGH rechtzeitig eingebracht wurde. |
Norm | VwGG §26 Abs1 Z5; |
RS 2 | Dem Vertretenen ist das Wissen seines Vertreters um rechtserhebliche Vorgänge (hier: faktische Amtshandlung) dann zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte die Kenntnis von den betreffenden Tatumständen im Zuge der Ausführung des ihm vom Vertretenen erteilten Auftrages (in der speziellen Sache) erlangt hat (Hinweis E , 82/11/0098). |
Norm | VwGG §26 Abs1 Z5; |
RS 3 | Unter dem Wort "Kenntnis" iSd § 26 Abs 1 Z 5 VwGG ist die ausreichende Kenntnis zu verstehen. Dem Bfr müssen die den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen soweit bekannt werden, dass er - abstrakt gesehen - die Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde erfüllen kann. |
Normen | |
RS 4 | Um mit einem Begehren iSd § 42 Abs 4 VwGG durchzudringen, bedarf es der konkreten Benennung jener Gegenstände, deren Beschlagnahme aufgehoben werden soll. |
Norm | VwGG §26 Abs1 Z5; |
RS 5 | Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, im Zweifel sei eine Beschwerde als rechtzeitig anzusehen (Hinweis E , 217/47, VwSlg 1082 A/1949 und E , 1009/49, VwSlg 935 A/1949). |
Norm | VwGG §26 Abs1 Z5; |
RS 6 | Steht die Kenntnis des Bfrs von einer faktischen Amtshandlung für einen bestimmten Zeitpunkt nicht eindeutig fest, dann kann dieser Zeitpunkt nicht zum Ausgangspunkt einer Fristberechnung nach § 26 Abs 1 Z 5 VwGG gemacht werden. |
Normen | |
RS 7 | Richtet sich eine Beschlagnahmeanordnung ihrem Inhalt nach nicht an eine bestimmte Person als Bescheidadressat, sondern erschöpft sie sich in einer behördeninternen Anweisung an ein Organ der belangten Behörde, dann liegt kein Bescheid vor; die in der schriftlichen Beschlagnahmeanordnung keine bescheidmäßige Deckung findende Beschlagnahme ist vielmehr als Akt der unmittelbaren Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd Art 131 a B-VG zu beurteilen. |
Normen | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; ZollG 1955 §30 litj; |
RS 8 | Da für gängige Zahlungsmittel in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren ist, können sie nicht Gegenstand des Finanzvergehens des Schmuggels sein. |
Normen | ZollG 1955 §2 Abs1; ZollG 1955 §46 Abs1; |
RS 9 | Als Waren iSd § 2 Abs 1 ZollG 1955 unterliegen auch ausländische Zahlungsmittel grundsätzlich der allgemeinen Zollaufsicht. |
Normen | |
RS 10 | Eine Verwahrung setzt stets voraus, daß ihr eine rechtswirksame Pfändung voranging. |
Normen | |
RS 11 | Der Pfandrechtserwerb ist vom Vollzug des formgebundenen Aktes der Pfändung durch Verzeichnung und Beschreibung der Gegenstände im Pfändungsprotokoll abhängig. |
Norm | AbgEO §32 Abs1; |
RS 12 | Eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" vermag ein Pfändungsprotokoll nicht zu ersetzen. |
Norm | VwGG §42 Abs4; |
RS 13 | Kann die erfolgte Beschlagnahme auf keinen gültigen Rechtsgrund gestützt werden, ist der Verwaltungsakt als rechtwidrig zu erklären und aufzuheben. Das mit dem Gesetzestext nicht übereinstimmende Begehren des Bfr steht dem nicht entgegen (Hinweis E , 1825/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5968 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982160155.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60351