VwGH 20.09.1984, 82/16/0154
VwGH 20.09.1984, 82/16/0154
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine BESTIMMTE Person wegen einer BESTIMMTEN Tat bestehenden konkreten Verdacht auf einen in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (Hinweis E , 81/16/0187). Unter diesen Voraussetzungen fallen unter den Bergriff der Verfolgungshandlung zB die Vorladung, die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Anordnung der Festnahme oder der Verhaftung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme, die Aufnahme einer Tatbeschreibung, ein Rechtshilfeersuchen oder Prüfungen gemäß § 99 Abs 2 FinStrG. Die Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Anzeiger zu richten, und sie muß ihm auch keineswegs bekannt sein. |
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RS 2 | Bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG sind gemäß § 17 Z 4 GrEStG 1955 und § 18 Abs 2 GrEStG 1955 beide Vertagsteile zur ungeteilten Hand zur Erstattung der Abgabenerklärung verpflichtet. Ein Vertragsteil als Steuerschuldner (etwa der Verkäufer) ist von dieser Anzeigenverpflichtung nur dann befreit, wenn der andere Vertragsteil seine Verpflichtung durch richtige und vollständige Mitteilung aller den Kauf betreffenden Umstände jedoch nicht der Fall ist. |
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RS 3 | Für den Ausschluß der Straffreiheit nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG kommt es nicht darauf an, in wessen Auftrag die Steuerfahndungsstelle tätig wurde und wann das zuständige Finanzamt von der Abgabenverfehlung Kenntnis erlangte, sondern nur darauf, daß ÜBERHAUPT eine Verfolgungshandlung gegen die im § 29 Abs 3 lit a FinStrG genannten Personen gesetzt wurde, gleichgültig, von welcher der im § 14 Abs 3 FinStrG bzw § 89 Abs 2 FinStrG genannten Behörde diese Verfolgungshandlung ausging. Auch die Befragung eines an der Tat Beteiligten bildet (ebenso wie die hierüber aufgenommene Niederschrift) eine die Straffreiheit wegen Selbstanzeige ausschließende Verfolgungshandlung. |
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RS 4 | Erwerben mehrere Personen von einem Dritten ein Grundstück zu ideellen Anteilen, dann ist jeder von ihnen nur hinsichtlich seines eigenen Grundstücksanteiles am Erwerbsvorgang beteiligt und somit Steuerschuldner. Der künftige Miteigentümer ist am Erwerb des anderen Miteigentümers nicht beteiligt. Jede dieser Personen ist daher nur hinsichtlich ihres Anteiles zur Erstattung der Abgabenerklärung verpflichtet (Hinweis E , 1427/53 VwSlg 1172 F/1955). |
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RS 5 | Täter iSd Gesetzesstelle kann sein, wer die Tathandlung - sei es als Abgabepflichtiger, sei es als zum Steuerabzug Verpflichteter oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen - ausführt. Hiebei genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen etc; ein Vollmachtsverhältnis oder eine formelle Vertretung (§ 83 BAO) sind für die finanzstrafrechtliche Haftung nicht erforderlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5916 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60350