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VwGH 27.10.1983, 82/16/0151

VwGH 27.10.1983, 82/16/0151

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z1;
RS 1
Die zusätzliche Gewährung von Leistungen, die der Erwerber nach Abschluß des Kaufvertrages dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung gewährt, sind der Gegenleistung hinzuzurechnen. Die nachträgliche Übernahme einer anteiligen Hypothekenschuld bildet eine zusätzliche Leistung iSd § 11 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1238/67 E VwSlg 3736 F/1968 RS 1
Norm
GrEStG 1955 §16 Abs1;
RS 2
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 16 Abs 1 GrEStG 1955 dem Grunde nach.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60348