VwGH 23.02.1984, 82/16/0140
VwGH 23.02.1984, 82/16/0140
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1510/72 E VwSlg 4472 F/1972 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Auch die Anfrage des Finanzamtes an ein Gemeindeamt bezüglich der Fertigstellung der Arbeiterwohnstätte ist als eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen (Hinweis E , 2025/75; und E , 1888/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0169 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Ein Bescheid, der nicht innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wurde, kann eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0898/72 E VwSlg 4584 F/1973; RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an die eine, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0022 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60345