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VwGH 23.02.1984, 82/16/0140

VwGH 23.02.1984, 82/16/0140

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO

und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1510/72 E VwSlg 4472 F/1972 RS 1
Norm
RS 2
Auch die Anfrage des Finanzamtes an ein Gemeindeamt bezüglich der Fertigstellung der Arbeiterwohnstätte ist als eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen (Hinweis E , 2025/75; und E , 1888/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0169 E RS 3
Normen
RS 3
Ein Bescheid, der nicht innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wurde, kann eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0898/72 E VwSlg 4584 F/1973; RS 1
Norm
RS 4
Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an die eine, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0022 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60345