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VwGH 18.11.1982, 82/16/0130

VwGH 18.11.1982, 82/16/0130

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §80 Abs1;
RS 1
Bei der Auslegung des in § 80 Abs 1 letzter Satz ZollG 1955 normierten Begriffes "Unrichtigkeiten" ist davon auszugehen, daß dieses Tatbestandselement mangels einer Einschränkung "Unrichtigkeiten" jeder Art erfaßt. Eine Berichtigung einer "bei der Abfertigung vom Vormerkverkehr unterlassenen Unrichtigkeit" kann sohin einerseits darauf zurückzuführen sein, hinsichtlich eines bekannten Sachverhaltes eine materielle Rechtsnorm nicht zutreffend angewendet oder andererseits eine zutreffend herangezogene materielle Gesetzesbestimmung unrichtig ausgelegt wurde. Ein Vormerkschein kann aber auch deshalb "unrichtig" sein, weil eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung zu der unrichtigen Subsumtion oder Gesetzesauslegung geführt hat.
Norm
ZollG 1955 §93 Abs4;
RS 2
Es liegt auf der Hand, daß es bei einer objektiven Abwägung aller persönlich-sozialen und wirtschaftlichen Interessen unwahrscheinlich ist, daß eine Person zu einem Wohnsitz, der nur aus einem Untermietzimmer besteht, welches während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hat, als zu einer mit dem gemeinsamen Ehegatten benützten Wohnung.
Normen
ZollG 1955 §177 Abs1;
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs7;
RS 3
Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens an, daß die Voraussetzungen nach § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 230/1971, vorliegen, und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr iGd § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 Abs 1 ZollGDV 1972 ab, indem es dem Benützer des Beförderungsmittels ohne wietere Abfertigungshandlungen passieren läßt, so erwiest sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklag stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum formlosen Vormerkverfahren zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem § 177 Abs 1 ZollG 1955 bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Abs 3 lit e der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5723 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60342

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