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VwGH 18.10.1984, 82/16/0129

VwGH 18.10.1984, 82/16/0129

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Ausnahme von der Besteuerung nach dem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt bereits für die Schaffung einer einzigen Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 81/16/0008).
Normen
RS 2
Die Tatsache, daß von einer geplanten Wohnanlage (3 Wohnhäuser) innerhalb von acht Jahren nach Erwerb des Grundstückes nur ein Teil (1 Wohnhaus) geschaffen wurde, ist für sich allein nicht befreiungsschädlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0014 E RS 1
Norm
RS 3
Für das Zutreffen der gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 rechtserheblichen Voraussetzung der Schaffung einer Arbeiterwohnstätte ist nicht der Umstand von ausschlaggebendem Gewicht, ob der Bau der Arbeiterwohnstätte dem eingereichtem Bauplan gemäß ausgeführt wurde. Streitentscheidend ist vielmehr, ob das Haus wie es sich nach Maßgabe der Kollaudierung darstellt, als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1982/75 E VwSlg 5005 F/1976 RS 1
Norm
RS 4
§ 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor.

Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu

nehmen sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1652/74 E VS 5167 F/1977 RS 1
Norm
RS 5
Die Siedlungsgepflogenheiten im Siedlungsbereich (und nicht bloß in unmittelbarer Nähe des erworbenen Grundstückes) können primär nur auf Grund der bebauten bzw zumindest im Stadium des Bebauens befindlichen Grundstückes ermittelt werden (hier konkret 5112 m/2 zu groß und 3000 m/2 nicht zu groß für besondere Ausnahme von der Besteuerung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0017 E RS 1
Norm
RS 6
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnobjekt, das nicht als Mehrwohnungshaus errichtet ist, als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind die Gesamtbaukosten zu berücksichtigen (Hinweis E , 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Ein Gesamtkostenbauaufwand in Höhe von insgesamt S 2,652.700,-- im Jahre 1982 ist für einen Durchschnittsarbeiter als nicht unangemessen zu betrachten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0137 E VwSlg 5854 F/1984 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60341