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VwGH 13.12.1984, 82/16/0114

VwGH 13.12.1984, 82/16/0114

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Dafür, wer als "Schaffender" iSd Gesetzesstelle anzusehen ist, ist nicht nur maßgebend, in wessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt; bei einem Erwerb von Liegenschaftsanteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt vielmehr noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zu Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden

Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 177/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3798/80 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Inhaltsgleiche Erklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E , 3798/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0158 E RS 9
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 3
Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0143 E RS 2
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 4
Mangels Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführer auf die Gesamtplanung und infolge Fehlens gemeinsamen Handelns der Miteigentümergemeinschaft ist es nicht rechtswidrig, davon auszugehen, daß es nicht die Beschwerdeführer waren, die die fraglichen Wohnstätten geschaffen hatten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60337