VwGH 16.12.1982, 82/16/0103
VwGH 16.12.1982, 82/16/0103
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine, wenn auch verspätet, bereits gesetzte Handlung muss nicht iSd § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG 1965 nachgeholt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Tatumstände, die bei dem Bfr selbst nicht als ein ihn ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist hinderndes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Betracht kommen könnten - wie etwa ein auf einem Irrtum beruhendes Verhalten hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist - werden als Wiedereinsetzungsgrund dann nicht gewertet, wenn sie sich in der Person des vom Bfr mit der Vertretung beauftragten RECHTSANWALTES SELBST ereignen. Dies ergibt sich vor allem aus den Bestimmungen des § 10 Abs 2 AVG 1950 (Hinweis E , 1384/52, 2902 A/1953 und VS E , 265/75). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2073/75 E VwSlg 9040 A/1976 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Den Rechtsanwalt trifft bezüglich der Fristeneintragung bei Anwendung eines neuen Gesetzes (hier: IESG 1977) zumindest in der ersten Zeit eine überhöhte Überwachungspflicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0055/80 E RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 4 | Ausführungen darüber, dass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, wenn der Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag nicht darauf hinweist, sein Vertreter (Rechtsanwalt) sei der ihm obliegenden Überwachungspflicht hinsichtlich der Kanzleileiterin, der er den Auftrag erteilt haben soll, dem Verbesserungsauftrag des VwGH (Vorlage einer weiteren Bescheidausfertigung) zu entsprechen, nachgekommen, und aus dem auf die wiedervorgelegte Beschwerde gesetzten und vom Rechtsvertreter unterschriebenen Vermerk "Wiedervorlage nach Verbesserung durch Anschluss einer weiteren Ausfertigung" zu erschließen ist, dass der Vertreter anlässlich der Vorlage der Aktenstücke (Anschluss einer weiteren Beschwerde - statt Bescheidausfertigung) durch seine Kanzleileiterin auch tatsächlich seine Überwachungspflicht nicht erfüllt habe. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0074 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982160103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60334