Suchen Hilfe
VwGH 21.10.1982, 82/16/0095

VwGH 21.10.1982, 82/16/0095

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §24 Abs2 Satz1;
ZollG 1955 §154;
ZollG 1955 §2 Abs1;
ZollG 1955 §3 Abs1;
ZollG 1955 §46 Abs1;
ZollG 1955 §46 Abs4 litc;
ZollG 1955 §48 Abs1;
ZTG 1958 §1 Abs1;
RS 1
Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine nicht von der Stellungspflicht befreite Briefsendung, die nach ihrer Form und Größe keinen Verdacht auf eine mögliche zollpflichtige Beipackung erregt, zufolge der fehlenden Zollerklärung des ausländischen Versenders, sohin in Unkenntnis des wahren Sachverhaltes, dem Empfänger ausfolgt, so verfügt der ausländische Versender im Zeitpunkt der Ausfolgung hinsichtlich der zollhängigen eingangsabgabenpflichtigen Ware mittels der Post- und Telegraphenverwaltung erstmalig vorschriftswidrig so,als befände sie sich im freien Verkehr.
Normen
ZollG 1955 §153 Abs1;
ZollG 1955 §153 Abs2;
RS 2
Die gemäß § 153 Abs 2 lit a ZollG 1955 rechtserhebliche Voraussetzung eines Briefes mit nur schriftlichen Mitteilungen ist dann nicht gegeben, wenn in dem verschlossenen Brief Briefmarken im Werte von mehr als S 100,-- enthalten sind.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand1;
RS 3
Der Zollschuldenentstehungstatbestand des § 174 Abs 3 lit a erster Halbsatz ZollG 1955 verlangt ein bestimmtes, mit den Vorschriften des Zollgesetzes in Widerspruch stehendes menschliches Handeln, das sowohl in einem aktiven Verhalten (Tun, Tätigwerden) als auch in einem passiven Verhalten

(Unterlassen), wenn zB das Gesetz ein bestimmtes Tätigwerden vorschreibt, bestehen kann. Da Handeln nur ein solches körperliches Verhalten einer Person sein kann, das von deren Willen beherrscht wird, ist insoweit, aber auch nur insoweit, zum vorschriftswidrigen Verfügen als einem Handeln ein Wille des Verfügenden Voraussetzung. Dieser Wille fehlt zB, wenn derjenige, der eine Ware nicht stellt, überhaupt nicht weiß, daß er diese Ware mit sich führt. In bezug auf diese Ware liegt ein willenloses Verhalten vor, das kein Handeln ist und deshalb nicht vorschriftswidrige Verfügung sein kann. Willentlich handeln kann nur, wer sich dessen bewußt ist, was er tut oder unterläßt.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand1;
RS 4
Das in § 174 Abs 3 lit a erster Tatbestand ZollG 1955 normierte verbum legale "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß als Zollschuldner nur derjenige in Betracht kommt, der zur Vornahme der ERSTEN vorschriftswidrigen Verfügung tätig geworden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5716 F/1982;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60333