VwGH 23.02.1984, 82/16/0093
VwGH 23.02.1984, 82/16/0093
Rechtssätze
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Norm | BAO §209 Abs1; |
RS 1 | Daß einer der im § 209 Abs 1 BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrundeliegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zur Bestimmtheit von Kaufgegenständen und Kaufpreis (Hinweis auf Literatur und Judikatur der Zivilgerichte, sowie auf das hg E vom , 315/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2571/79 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 3 | Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0231 E RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Voraussetzung beider Befreiungsbestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 1 lit b und lit c GrEStG 1955) ist nach dem klaren Wortlaut, daß das Eigenheim bei Vertragsabschluß bereits errichtet war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60331