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VwGH 23.02.1984, 82/16/0093

VwGH 23.02.1984, 82/16/0093

Rechtssätze


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Norm
BAO §209 Abs1;
RS 1
Daß einer der im § 209 Abs 1 BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrundeliegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert.
Normen
ABGB §885;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 2
Ausführungen zur Bestimmtheit von Kaufgegenständen und Kaufpreis (Hinweis auf Literatur und Judikatur der Zivilgerichte, sowie auf das hg E vom , 315/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2571/79 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 3
Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0231 E RS 2
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
RS 4
Voraussetzung beider Befreiungsbestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 1 lit b und lit c GrEStG 1955) ist nach dem klaren Wortlaut, daß das Eigenheim bei Vertragsabschluß bereits errichtet war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60331