VwGH 18.11.1982, 82/16/0079
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §209 Abs1 |
RS 1 | Eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO setzt voraus, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternimmt (Hinweis E , 1189/61). |
Norm | BAO §207 |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Bemessungsverjährung durch eine Betriebsprüfung, die sich auf andere Abgabengattungen bezieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1189/61 E VwSlg 2753 F/1962 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Rechtsanwalt Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-559/4/82, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin für ein von ihr den Ehegatten AH und SH am gemachtes und an demselben Tag von diesen angenommenes Anbot betreffend den zunächst von der Besteuerung gemäß dem § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG ausgenommenen Erwerb eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück verbunden mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung eines von der Beschwerdeführerin zu errichtenden Hauses (und alleinige Verfügung darüber - Wohnungseigentum) Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 19.352,-- (8 % der Bemessungsgrundlage von S 241.900,--) fest, weil infolge des Ablaufes von 8 Jahren gemäß dem § 4 Abs. 2 GrEStG Steuerpflicht eingetreten sei.
Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom als unbegründet ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Bemessungsgrundlage gemäß dem § 10 GrEStG S 545.355,87 und die Grunderwerbsteuer (8 % gemäß dem § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG) sohin S 43.628,-- zu betragen habe. Da das Finanzamt hinsichtlich des Anbotes vom in den Jahren 1971 und 1976 nachgewiesenermaßen Erhebungen durchgeführt und gegenüber der Beschwerdeführerin einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen habe, seien Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO gesetzt worden, wodurch mit bzw. die 5jährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, daß Grunderwerbsteuer für den gegenständlichen Erwerbsvorgang vom nach eingetretener Verjährung nicht festgesetzt werde. In Ausführung des so aufzufassendenden Beschwerdepunktes teigt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die grundsätzliche Steuerpflicht des Erwerbsvorganges vom werde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 16/2571/79, u.a., nicht mehr bestritten. Es werde jedoch Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Die Anfrage des Finanzamtes vom stelle sich nämlich nicht als eine zur Geltendmachung. des Grunderwerbsteueranspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar. Mit ihr habe das Finanzamt, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, die Frage einer allfälligen Schenkungsteuer abklären und verfolgen wollen. Damit sei die Verjährung des Grunderwerbsteueranspruches nicht unterbrochen worden.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß dem 5 207 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, Grunderwerbsteuer festzusetzen, 5 Jahre. Nach dem § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Im Sinne des 5 16 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Der § 208 Abs. 2 BAO in der hier maßgebenden Fassung vor seiner Änderung durch Art. I Z. 83 der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 bestimmt folgendes: Wird ein der Erbschafts- und Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgäben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Beschwerdefall jedoch aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung: Die Beschwerdeführerin hatte unter Anschluß einer Durchschrift des angenommenen Anbotes vom rechtzeitig gemäß deal§ 18 GrEStG die am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangte Abgabenerklärung über den gegenständlichen Erwerbsvorgang erstattet. In dieser Abgabenerklärung war Grunderwerbsteuerbefreiung wegen. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b GrEStG beantragt worden. Das genannte Finanzamt war jedoch von Anfang an schon auf Grund des angenommenen Anbotes vom in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen, die für den gegenständlichen Erwerbsvorgang eine besondere Ausnahme von der Besteuerung auch nur nach einer dieser drei Bestimmungen ausschlossen. Die beiden ersten Befreiungsbestimmungen setzen nämlich u.a. den ersten Erwerb eines Eigenheimes voraus. Von einem solchen kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur bei Alleineigentum an dem Grundstück (samt Haus) gesprochen werden und nicht auch beim Erwerb nur eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück, mit den bloß das Recht auf ausschließliche Nutzung eines Hauses und alleiniger Verfügung darüber (Wohnungseigentum) verbunden ist (s. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1891/74, Slg. Nr. 5182/F). Die dritte dieser Ausnahmebestimmungen, die des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG, konnte hier nicht angewendet werden, weil sie den Fall im Auge hat, daß das Wohnhaus bereits errichtet ist und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet (s. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 16/2571/79, u.a.).
Somit begann im vorliegenden Fall die. Verjährung mit Ablauf des Jahres 1968. Nach dem § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Nach der ständigen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. das Erkenntnis vom , Zlen. 81/16/0169, 81/16/0170, und die darin zitierten Erkenntnisse) unterbrechen solche Amtshandlungen die Verjährung gegenüber allen in Betracht kommenden Personen.
Die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Festsetzung einer Abgabe kann allerdings dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.
Streitentscheidende Bedeutung kommt daher der Beantwortung der Frage zu, ob der Lauf der Verjährungsfrist durch die vom 1'inanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Verwendung eines internen Formblattes B/1 an SH gerichtete - nach Beantwortung durch AH vom am wieder bei demselben Finanzamt eingelangte - Anfrage vom unterbrochen wurde oder nicht. Im Falle der Verneinung dieser Frage wäre mit Ablauf des Jahres 1973 das Recht, für den gegenständlichen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer festzusetzen, verjährt gewesen, woran die nächste - von der Beschwerdeführerin mit Recht ausdrücklich als solche anerkannte - Unterbrechungshandlung vom nicht mehr geändert hätte. Die belangte Behörde vertritt zu dieser Frage in der von ihr erstatteten Gegenschrift im wesentlichen die Auffassung, das Finanzamt habe am an SH unter Bezugnahme auf den Erwerbsvorgang vom eine schriftliche Anfrage gerichtet. In der Abgabenerklärung sei Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 1 lit. c, Z. 2 lit. b, Z. 3 lit. b GrEStG beantragt worden. Daher sei zu prüfen gewesen, in welcher Folge das Eigentum an der Liegenschaft entstanden sei. Die Amtshandlung habe der Feststellung des Abgabepflichtigen gedient, denn AH habe erklärt, er werde als alleiniger Käufer im verbucherungsfähigen Kaufantrag scheinen.
Bei diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde zunächst, daß es bei einem Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG nicht auf das Erfüllungsgeschäft, sondern nur auf das Verpflichtungsgeschäft, womit der Anspruch auf Übereignung erworben wird, ankommt. Überdies ging das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in seiner Anfrage an die Beschwerdeführerin vom davon aus, daß AH und SH Wohnungswerber waren. Vor allem ist der belangten Behörde aber entgegenzuhalten, daß sich sämtliche der unter 1. bis 9. bzw. 10. mit dem erwähnten Formblatt an SH errichteten Fragen darauf beschränkten, wie sie den nach dem angenommenen Anbot vom auf sie entfallenden Kaufpreis von S 120.950,-- (also über dem in dem § 15 Abs. 1 Z. 1 lit.. c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für steuerfreie Schenkungen zwischen Ehegatten festgesetzten Betrag von S 100.000,--) unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufbringen habe können. Diese Amtshandlung vom war also keine Unterbrechungshandlung zur Geltendmachung des Grunderwerbsteuer Anspruchs oder zur Feststellung des Grunderwerbsteuerpflichtigen, weil eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO voraussetzt, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines bestimmten Steueranspruches unternimmt (s. das zu dem mit dem § 209 Abs. 1 BAO vergleichbaren § 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Zl. 1189/61, Slg. Nr. 2753/F, und Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, S. 692 f, Anm. 2). Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kann nun aus der gegenständlichen Anfrage vom an SH nicht geschlossen werden, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien damit einen Grunderwerbsteueranspruch des Staates verfolgen oder einen Grunderwerbsteuerpflichtigen feststellen wollte.
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VWGG 1965 aufzuheben war.
Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes erfindet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I.A. Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5722 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982160079.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60329