VwGH 14.06.1984, 82/16/0069
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1; |
RS 1 | Die im E vom , 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Absicht, auch eine "wirtschaftlich" oder mittelbare Anteilsvereinigung löse die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 aus, kann im Hinblick auf die mit dem E des 14/64, VfSlg 4764, erfolgte Aufhebung der Worte" oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" und die damit verbundene Änderung der Rechtslage nicht aufrechterhalten werden. Die Worte "in der Hand des Erwerbers allein" sind vielmehr strikt auszulegen; "in der Hand" des Erwerbers befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer (etwa auf Grund eines Treuhandverhältnisses) auf Anteile greifen, dh allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte. |
Norm | BAO §208 Abs2; |
RS 2 | Nach § 208 Abs 2 BAO wird der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen und dergleichen durch einen hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (Hinweis E , 1096/72). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0437/80 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0003 E VwSlg 5645 F/1982 RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur amtswegigen Ermittlungspflicht (Hinweis E , 82/16/0048). |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1985/5, S 267;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. WB in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 400/5-GA5-DK/1979, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.185,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und DDr. HH gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom die "H-Gesellschaft m.b.H."
mit einem Stammkapital von S 100.000,--, wovon der Beschwerdeführer eine Stammeinlage von S 90.000,--, DDr. H eine solche von S 10.000,-- übernahmen.
Mit dem durch Anbot vom und Annahmeerklärung vom zustandegekommenen Abtretungsvertrag trat der Beschwerdeführer von seinem Geschäftsanteil an der genannten Ges.m.b.H. einen Anteil, welcher einer Stammeinlage von S 80.000,-- entsprach, an DDr. HH und mit weiterem Abtretungsvertrag vom seinen restlichen, einer Stammeinlage von S 10.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil an Dr. N, Rechtsanwalt in Salzburg, ab.
Mit weiterem Abtretungsvertrag vom trat DDr. HH seinen - sohin einer Stammeinlage von S 90.000,-- entsprechenden - Geschäftsanteil an der genannten Ges.m.b.H. "unentgeltlich und schenkungsweise" an den Beschwerdeführer ab. Mit Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom selben Tage wurde die Firma der genannten Gesellschaft in "B-Gesellschaft m.b.H." geändert.
Mit Beschluß der Generalversammlung vom wurde der Sitz der B-Gesellschaft m.b.H. von W nach B verlegt.
Am erging seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg an Rechtsanwalt Dr. N eine Anfrage dahin, wem der durch Abtretungsvertrag vom erworbene Geschäftsanteil im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. b oder lit. c BAO zuzurechnen sei. Dr. N ersuchte daraufhin das Finanzamt mit Schreiben vom um kurzfristige Überlassung des Abtretungsvertrages vom zur Einsichtnahme und führte aus, "seines Wissens" habe er den fraglichen Geschäftsanteil zu treuen Handen für den Treugeber Dipl. Ing. B (dem Beschwerdeführer) erworben. Mit weiterem Schreiben vom teilte Dr. N dem Finanzamt mit, "daß der durch Abtretungsvertrag vom von mir als Treuhänder erworbene Geschäftsanteil gemäß § 24, Abs. 1, lit. b und c, Herrn Dipl. Ing. WB als dem Treugeber zuzurechnen ist".
Auf Grund einer weiteren Anfrage des erwähnten Finanzamtes vom teilte die B Ges.m.b.H. mit Schreiben ihres Steuerberaters vom mit, daß zu ihrem Vermögen Liegenschaftsbesitz mit einem bestimmten Einheitswert gehöre.
Mit Abtretungsvertrag vom trat sodann Dr. N seinen einer Stammeinlage von S 10.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil an der gegenständlichen Ges.m.b.H. an Frau EB, die Gattin des Beschwerdeführers, ab.
Mit Bescheid vom setzte das genannte Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer - nachdem ein die Grunderwerbsteuer zunächst gegenüber der B-Gesellschaft m.b.H. festsetzender Bescheid vom durch eine ihn aufhebende Berufungsvorentscheidung vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war - unter Hinweis auf "Anteilsvereinigung, Vertrag vom 1973" 8 % Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zuzüglich Verspätungszuschlag fest.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt der gegen den Bescheid vom erhobenen Berufung, worin die B Ges.m.b.H. bestritten hatte, daß Rechtsanwalt Dr. N Treuhänder für den Beschwerdeführer gewesen sei.
Am wurde - laut Aktenvermerk vom selben Tage -
Rechtsanwalt Dr. N (sen.) von einem Organwalter des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg telefonisch darüber befragt, ob er den Anteil an der B Gesellschaft treuhändig oder auf eigene Rechnung innegehabt habe. Rechtsanwalt Dr. N sen. erklärte dazu, den Anteil lediglich treuhändig für Dipl. Ing. B innegehabt zu haben. Der Anteil sei inzwischen wieder "auf Dipl. Ing. B" übertragen worden. Weder beim seinerzeitigen Erwerb noch bei der Übertragung auf Dipl. Ing. B seien Zahlungen erfolgt.
In einer im Zuge des Berufungsverfahrens an die Finanzlandesdirektion für Salzburg gerichteten Vorhaltsbeantwortung vom stellte der Beschwerdeführer abermals das Vorliegen einer Treuhandschaft bezüglich des Gesellschaftsanteiles Dris. N in Abrede; es bestünden zwischen dem Beschwerdeführer und dem "Berufungsgegner" (gemeint offenbar: Dr. N) keine wie immer gearteten internen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, die eine solche Treuhandschaft begründet hätten. Im selben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung der Steuerakten über die Vermögensteuer Dris. N. Zusammen mit dieser Vorhaltsbeantwortung legte der Beschwerdeführer einen Briefwechsel zwischen dem Steuerberater der B Gesellschaft m.b.H. und Dr. N in Ablichtung vor. Danach hatte Dr. N dem Steuerberater mit Schreiben vom mitgeteilt, er habe mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsfreundes seine Treuhandschaft "bis zum " aufgekündigt. Mit Schreiben vom habe ihm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer ihn von seiner Beteiligung an der B Ges.m.b.H. dadurch entlasten wolle, daß er seinen Geschäftsanteil übernehme. Da der Beschwerdeführer trotz seiner Zusage bis heute den ihm (Dr. N) seinerzeit treuhändig abgetretenen Geschäftsanteil nicht zurückgenommen habe, sei Dr. N nunmehr gezwungen, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten.
Mit Schreiben vom ersuchte die Finanzlandesdirektion Salzburg Dr. N um Bekanntgabe, ob und in welcher Höhe er im Rahmen der Abtretung des Geschäftsanteiles an Frau EB Zahlungen erhalten habe.
In seinem Antwortschreiben vom verwies Dr. N auf seine Schreiben vom 9. Jänner und , welchen Mitteilungen nichts hinzuzufügen sei. Anläßlich der Abtretung des Geschäftsanteiles an Frau EB habe er an Barauslagenersatz einen Betrag von S 1.254,24 erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die Finanzlandesdirektion von Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen damit, weder Bemessungsgrundlage noch Steuersatz würden bekämpft. Unbestritten sei ferner, daß zum Zeitpunkt Juni 1973 zufolge verschiedener Abtretungsverträge das Stammkapital der "Firma" Dr. H Ges.m.b.H. bzw. in der Folge B Ges.m.b.H. hinsichtlich eines Anteiles von S 90.000,-- durch den Beschwerdeführer und die restlichen S 10.000,-- durch Rechtsanwalt Dr. N als einzigen Gesellschafter gehalten worden seien. Strittig sei lediglich ob Rechtsanwalt Dr. N nur Treuhänder des Beschwerdeführers sei und daher diese Anteile dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Unbestritten sei vor allem die dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebrachte Feststellung, daß bezüglich der gegenständlichen Anteile weder beim seinerzeitigen Erwerb noch bei der Rückübertragung, Zahlungen erfolgt seien. Nach Ansicht der Berufungsbehörde bestehe nach den Ergebnissen des angeführten Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung kein Anlaß, an den "mehrfach eindeutigen diesbezüglichen Äußerungen" des Rechtsanwaltes Dr. N zu zweifeln, wobei diese Angaben noch durch Umstände, wie die oben angeführte, ohne Entgelt erfolgte Übertragung und Rückübertragung der durch Dr. N gehaltenen Anteile, gestützt würden. Sei aber der Geschäftsanteil von S 10.000,-- durch Dr. N als Treuhänder für den Beschwerdeführer gehalten worden und sei dieser Anteil daher diesem zuzurechnen, seien mit Juni 1973, da die restliche Stammeinlage von S 90.000,-- ebenfalls durch diesen gehalten worden sei, alle Anteile in einer Hand vereinigt worden und es sei somit die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG zu Recht erfolgt. Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterlägen, sei binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen (§ 18 GrEStG). Die Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung rechtfertige die Festsetzung des Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, Grunderwerbsteuer nicht entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswirksamkeit" (gemeint offenbar: Rechtswidrigkeit) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG unterliegt der Steuer, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, außerdem (d.h. neben den in den Abs. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsvorgängen) unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Abgabenpflichtiger Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle ist also nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 747/F, vom , Slg. Nr. 4095/F, und vom , Zl. 81/16/0021). Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen offenbar übereinstimmend davon aus, daß die Vereinigung aller Anteile in einer Hand auch durch Vereinigung in der Hand des Erwerbers und eines von ihm bestellten Treuhänders erfüllt werden könne (sogenannte mittelbare oder "wirtschaftliche" Vereinigung, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3047/F, sowie Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Stand März 1980, Tz 387, 416 zu § 1;
Dorazil-Schwärzler, Das Grunderwerbsteuergesetz2, 1977, Seite 96;
aM Gassner, Anteilsvereinigung im Grunderwerbsteuerrecht, 1970, Seite 74 ff). Eine solche Vereinigung der Anteile unter Mitwirkung eines Treuhänders könne nach dieser Auffassung auch in der Weise erfolgen, daß jemand einen Treuhänder mit dem Erwerb von Anteilen beauftragt und danach die restlichen Anteile selbst erwirbt (Czurda aaO, Tz 416).
Träfe dies zu, dann wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG im Beschwerdefall unter der Voraussetzung erfüllt, daß Dr. N bei dem am erfolgten Erwerb seines einer Stammeinlage von S 10.000,-- entsprechenden Geschäftsanteiles lediglich als Treuhänder des Beschwerdeführers aufgetreten wäre; in diesem Fall wäre nämlich durch den am erfolgten Erwerb der restlichen Geschäftsanteile durch den Beschwerdeführer im Sinne obiger Ausführungen eine mittelbare Vereinigung aller Anteile in der Hand des Beschwerdeführers zustandegekommen.
Ausgehend von dieser Prämisse wendet der Beschwerdeführer Bemessungsverjährung in Hinsicht auf den geltend gemachten Abgabenanspruch ein. Gehe man davon aus, daß am 29. (richtig: 27.) Juni 1973 eine Anteilsvereinigung der Geschäftsanteile an der B Gesellschaft m.b.H. erfolgt sei, so sei eine ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 18 GrEStG sicherlich nicht erfolgt. Der Notariatsakt vom sei jedoch am zu BRP 84.652 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (ergänze: in Wien) angezeigt worden. Damit sei der (angebliche) Erwerbsvorgang, nämlich die Anteilsvereinigung, zur Kenntnis der Abgabenbehörde gelangt. Daß es sich dabei nicht um das örtlich zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, sondern um das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gehandelt habe, könne dem Beschwerdeführer nicht schaden, weil § 208 BAO nur allgemein von der "Abgabenbehörde" spreche. Damit aber habe die Verjährungsfrist zur Verjährung des Rechtes auf Bemessung der Grunderwerbsteuer mit begonnen und sei mit vollendet gewesen. Die Grunderwerbsteuerbemessung mit Bescheid vom sei daher bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß dem § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach dem Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. In den Fällen des § 207 Abs. 2 leg. cit. beginnt die Verjährung nach der Vorschrift des § 208 Abs. 1 lit. a grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist; wird jedoch ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt nach dem Abs. 2 der zuletzt genannten Gesetzesstelle die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. "Ordnungsgemäß angezeigt" heißt in diesem Zusammenhang zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, 1966, Seite 691). Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw. durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, d.h., wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 15/0437/80, sowie die bei Stoll, BAO Handbuch, 1980, Seite 492, zitierte weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach dem § 18 Abs. 1 GrEStG ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Nun kann dieser Anordnung zwar nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Auf das formelle Erfordernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG kommt es daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 Abs. 1 BAO noch für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 6 GrEStG oder für den Bereich des § 33 Abs. 1 FinStrG an. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es vielmehr in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt. in Urschrift oder in Abschrift vorlegt; dies allerdings nur, insoweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/16/0003, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Der dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am zu BRP 84.652 angezeigte Notariatsakt vom enthielt nun keinerlei Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines mit Dr. N bestehenden Treuhandverhältnisses zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits einen einer Stammeinlage von S 10.000,-- entsprechenden Geschäftsanteil an der streitgegenständlichen Ges.m.b.H. gehalten hätte, noch auch daß zum Vermögen dieser Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehöre. Es kann also keine Rede davon sein, daß der zuständigen Abgabenbehörde, nämlich dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, durch die Anzeige des Notariatsaktes vom alle den vermeintlich steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände bekannt geworden wären. Mangels einer Anzeige an das zuständige Finanzamt kann auch von einer diesem Finanzamt unterlaufenen Verletzung der im § 115 Abs. 1 BAO normierten amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zlen. 82/16/0048-0053, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) nicht gesprochen werden.
Vielmehr erfuhr das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg nach der Aktenlage erstmals am durch Übermittlung des Protokolles der Generalversammlung der B Ges.m.b.H. vom , bei der die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Wien nach B beschlossen worden war, von der Existenz der genannten Gesellschaft. Selbst wenn man annehmen wollte, daß diese Kenntnis die oben erwähnte Ermittlungspflicht hätte auslösen können - nach der Aktenlage wurden vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg in der Folge, möglicherweise zum ersten Mal schon am , tatsächlich verschiedene Erhebungen gepflogen - so hätte doch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO frühestens mit Ablauf des zu laufen beginnen können. Selbst in diesem Fall wäre aber die Verjährungsfrist spätestens durch die am ergangene Anfrage an Dr. N unterbrochen worden, so daß die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom jedenfalls innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist erfolgte.
Bemessungsverjährung ist daher nicht eingetreten.
In Wahrheit liegt jedoch im Beschwerdefall eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG nicht vor.
Entscheidend für die Lösung der hier wesentlichen Rechtsfrage ist die Auslegung der im § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. enthaltenen
Worte "... in der Hand des Erwerbers allein ... vereinigt ...".
Das oben erwähnte Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3047/F, begründete seine Ansicht, eine die Grunderwerbsteuerpflicht auslösende "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung liege unter anderem auch dann vor, wenn jemand nicht alle Anteile in seiner Hand vereinigt, sondern einen bestimmten Anteil einem Strohmann oder Treuhänder überläßt, der nach außen hin im eigenen Namen auftritt, im Innenverhältnis aber für Rechnung des dahinterstehenden Auftraggebers tätig sei, damit, daß das Grunderwerbsteuergesetz und vor allem dessen § 1 Abs. 3 nicht nur rechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen solle. Die Wechselfälle des täglichen Lebens hätten aufgezeigt, daß jemand durchaus nicht alle Anteile an einer Gesellschaft erwerben müsse, um Herr über das betreffende Unternehmen zu werden. Es genüge daher zur Auslösung der Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG (der Wortlaut des Gesetzes lasse ohne weiteres darauf schließen), daß auch eine wirtschaftliche Vereinigung oder ein wirtschaftlicher Erwerb aller Anteile an einer Unternehmung die Grunderwerbsteuerpflicht auslöse.
Hiebei ist allerdings zu berücksichtigen, daß im Zeitpunkt der Fällung dieses Erkenntnisses die den Worten "in der Hand des Erwerbers allein" folgenden Worte "oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" noch dem Rechtsbestand angehörten. Sie mochten in der Tat die Auffassung nahelegen oder unterstützen, daß die verba legalia "in der Hand" auch im Sinne einer mittelbaren, "wirtschaftlichen" Verfügungsmacht verstanden werden könnten, wie sie bei einer Anteilsvereinigung im Rahmen eines Familienverbandes vermutet werden durfte; in einem so gelagerten Fall konnte der Erwerber nach den "Wechselfällen des täglichen Lebens" wohl unter Umständen als "Herr" über das betreffende Unternehmen angesehen werden.
Dieser Auffassung ist jedoch dadurch der Boden entzogen worden, daß der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Worte "oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" mit Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4764, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Damit ist für die seither bestehende Rechtslage klargestellt, daß die Worte "in der Hand" strikt auszulegen sind: "in der Hand des Erwerbers" befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer auf diese Anteile - um im Bilde zu bleiben - "greifen", d.h., allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte. Der Gerichtshof vermag daher die im erwähnten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3047/F, vertretene Rechtsansicht zufolge der geänderten Rechtslage nicht aufrecht zu erhalten.
Dafür sprechen auch noch folgende weitere Überlegungen:
Die Steuerpflicht einer "wirtschaftlichen" Anteilsvereinigung kann auch nicht etwa mit der Begründung bejaht werden, daß der wirtschaftliche Machthaber aller Anteile die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Gesellschaftsgrundstück in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 leg. cit. erlangt habe. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist im Bereich des § 1 Abs. 3 Abs. 1 GrEStG nämlich nicht, wie bereits ausgeführt, der Grundstückserwerb als solcher und damit auch nicht die dem rechtlichen Erwerb kraft Gesetzes gleichgestellte Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, sondern die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand; die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. beruht auf einem "Durchgriff" durch die Anteilsrechte auf die Vermögensrechte an den Grundstücken der Gesellschaft (Gassner, aaO, Seiten 25, 75), ohne daß hiebei eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes stattgefunden haben müßte.
Der hier abgelehnten Auffassung steht aber auch jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, die sich mit der Frage befaßt, was rechtens sei, wenn bereits bei der Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an den Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird. In allen diesen Fällen (Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3760/F, vom , Slg. Nr. 3949/F, vom , Zl. 312/77, und vom , Zl. 82/16/0044) hat der Gerichtshof stets betont, daß erst durch die (rechtliche) Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG stattfindet, und hat dem Umstand der von Anfang an bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Treugebers über diesen Gesellschaftsanteil kein rechtliches Gewicht beigemessen. Nicht anderes kann aber gelten, wenn eine solche "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung nicht bereits im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, sondern erst später eintritt. In beiden Fällen wäre es widersprüchlich, sowohl zunächst die "wirtschaftliche" als auch in der Folge die rechtliche Anteilsvereinigung (neuerlich) der Besteuerung zu unterziehen, und zwar das eine Mal unter Berufung auf die "wirtschaftliche", das andere Mal auf eine rechtliche Betrachtungsweise; tatsächlich kann nämlich die Vereinigung aller Anteile in einer Hand nur einmal erfolgen, sei es nun im Zeitpunkt der wirtschaftlichen, sei es im Zeitpunkt der rechtlichen Anteilsvereinigung.
Käme es auf die wirtschaftliche Zurechnung der vom Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteile an, dann wäre es weiters auch rechtswidrig gewesen, in dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/16/0021, zugrundeliegenden Beschwerdefall den alle Anteile einer Gesellschaft in seiner Hand vereinigenden Treuhänder als Steuerpflichtigen zu betrachten anstatt zu prüfen, ob diese Gesellschaftsanteile einem oder mehreren Treugebern zuzurechnen seien.
Auf derselben Linie liegt es auch, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/16/0189, zur Frage der sogenannten "Zwerganteile" eine Gleichsetzung des im § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG verwendeten Begriffes "alle" (Anteile) mit "fast allen" Anteilen zumindest für den Bereich der Personalhandelsgesellschaft abgelehnt hat; denn auch der im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3047/F, vertretenen Auffassung, beim Verbleib von wirtschaftlichen bedeutungslosen Zwerganteilen in der Hand anderer als des Hauptgesellschafters sei dennoch eine "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung in der Hand des letzteren gegeben, liegt derselbe Gedanke zugrunde wie der Annahme einer wirtschaftlichen Anteilsvereinigung vermittels eines Treuhänders.
Schließlich erscheint auch der von Boruttau-Egly-Sigloch aaO unternommene Versuch, die Anteilsvereinigung in der Hand des "Hauptgesellschafters" und seines "Strohmannes" (Treuhänders) insofern als eine "rechtliche" zu konstruieren, als dem Hauptgesellschafter mit dem Erwerb seines Treuhänders(Strohmannes) nach § 667 BGB bereits der Anspruch auf Herausgabe des von diesem erworbenen Anteiles zufalle, dem Verwaltungsgerichtshof nicht zielführend. Die genannten Autoren müssen (aaO Tz 195 c) selbst zugeben, daß mit dieser Auslegung der Ausdruck "Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf ... begründet" im § 1 Abs. 1 Z. 1 und im § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. einen verschiedenen Inhalt erhält, weil nach herrschender Auffassung der Erwerb durch einen Treuhänder nicht unter § 1 Abs. 1, sondern unter Abs. 2 dieser Gesetzesstelle fällt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3760/F, die Auffassung abgelehnt, wonach bereits der Treuhandvertrag den Anspruch des Treugebers auf Übertragung der treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile begründe. Aus den hier angeführten, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher insoweit er über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer absprach, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Der gleichfalls festgesetzte Verspätungszuschlag ist vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt und daher nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur im gesetzlich bestimmten Ausmaß zugesprochen werden können und die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Soweit in diesem Erkenntnis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §115 Abs1; BAO §119 Abs2; BAO §208 Abs2; FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335; GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1; GrEStG 1955 §18 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5909 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982160069.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-60327