VwGH 27.10.1983, 82/16/0062
VwGH 27.10.1983, 82/16/0062
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 litb; |
RS 1 | Der Erwerb eines Grundstückes ist nicht schon deshalb steuerbegünstigt, weil in bezug auf irgendeinen (auch noch so kleinen) Anteil ein begünstigter Zweck erfüllt wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0175 E RS 2 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita; |
RS 2 | § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1652/74 E VS 5167 F/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982160062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60325