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VwGH 16.09.1982, 82/16/0061

VwGH 16.09.1982, 82/16/0061

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs1 impl;
AVG §6 Abs1 impl;
AVG §63 Abs5 impl;
BAO §249 impl;
BAO §50 impl;
FinStrG §145 idF 1975/335;
FinStrG §156 idF 1975/335;
GOG §89 impl;
ZPO §464 impl;
ZPO §505 impl;
ZPO §520 Abs1 impl;
RS 1
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5706 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60324