VwGH 15.12.1983, 82/16/0048
VwGH 15.12.1983, 82/16/0048
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Enthält ein dem Finanzamt gemäß § 18 Abs 1 GrEStG angezeigter "Kaufvertrag" keinerlei Hinweis auf eine ihr vorangegangene, in Wahrheit bereits den Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründende Vereinbarung, die dem Finanzamt seinerzeit NICHT angezeigt worden war, so besteht trotz der im § 115 Abs 1 BAO normierten Ermittlungspflicht für die Abgabenbehörde keine Veranlassung, Nachforschungen über eine derartige frühere Vereinbarung anzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von jener Vereinbarung Kenntnis erlangte, zu laufen. |
Norm | BAO §209 Abs1; |
RS 2 | Sowohl ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz als auch eine von ihr erlassene Berufungsvorentscheidung stellt eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar und unterbricht die Verjährung (Hinweis E , 1287/80). |
Normen | |
RS 3 | Für die Frage der Verjährung ist es ohne rechtl Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung der 8-Jahresfrist des § 4 Abs 2 GrEStG oder wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes festsetzte, während die Berufungsbehörde davon ausging, es sei von Anfang an kein Befreiungstatbestand vorgelegen. Denn im Sinn des § 289 Abs 2 BAO handelte es sich in jedem Fall um jeweils denselben, der Besteuerung unterzogenen Erwerbsvorgang (Hinweis E , 81/16/0059). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 4 | Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0231 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5845 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982160048.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60323