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VwGH 18.02.1982, 82/16/0007

VwGH 18.02.1982, 82/16/0007

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27;
RS 1
Eine Säumnisbeschwerde ist nur in Fällen zulässig, in welchen es einen Instanzenzug oder einen Übergang der Entscheidungspflicht gibt, allerdings mit der einzigen Ausnahme, wenn die oberste Behörde kraft Gesetzes in erster Instanz zuständig ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982160007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60317