VwGH 23.02.1984, 82/15/0173
VwGH 23.02.1984, 82/15/0173
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §2 Abs3; |
RS 1 | Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd UStG ist erforderlich, daß es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt. Die den Umfang der Tätigkeit betreffende Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Umsatz eines Jahres nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreicht. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Umsatzbesteuerung dient nämlich der Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten ERWERBSbetriebe mit privaten Unternehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/15/0088 E RS 1 |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Rechtsausführungen, die die Gesetzmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das angeführte Verfahren nicht einbezogen wurden, sind gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2163/51 B VwSlg 2805 A/1953 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982150173.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60314