VwGH 26.05.1983, 82/15/0169
VwGH 26.05.1983, 82/15/0169
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs3 idF 1976/668; |
RS 1 | Die Änderung des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle hat keine Änderung der Rechtsansicht des Gerichtshofes hinsichtlich der Vergebührung von einmaligen Baukosten bzw Finanzierungsbeiträgen bei Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer (Hinweis E VS , 1005, 1552/75) bewirkt. Solche Finanzierungsbeiträge sind - sofern ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses besteht - wie Mietzinsvorauszahlungen als wiederkehrende Leistungen iSd GebG anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2694/79 E VwSlg 5474 F/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60313