Suchen Hilfe
VwGH 26.05.1983, 82/15/0169

VwGH 26.05.1983, 82/15/0169

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3 idF 1976/668;
RS 1
Die Änderung des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle hat keine Änderung der Rechtsansicht des Gerichtshofes hinsichtlich der Vergebührung von einmaligen Baukosten bzw Finanzierungsbeiträgen bei Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer (Hinweis E VS , 1005, 1552/75) bewirkt. Solche Finanzierungsbeiträge sind - sofern ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses besteht - wie Mietzinsvorauszahlungen als wiederkehrende Leistungen iSd GebG anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2694/79 E VwSlg 5474 F/1980 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60313