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VwGH 10.03.1983, 82/15/0162

VwGH 10.03.1983, 82/15/0162

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0137/52 E VwSlg 1003 F/1954 RS 1
Normen
RS 2
Wird der Geschäftsführer tatsächlich in seiner Handlungsfähigkeit so beschränkt, daß er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er alles ihm rechtlich zu Gebote stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0145 E VwSlg 5696 F/1982; RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60310