VwGH 08.09.1983, 82/15/0160
VwGH 08.09.1983, 82/15/0160
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Ob eine rechtsgültige Vorladung vorliegt, hat die Behörde von amtswegen festzustellen. |
Norm | BAO §103 Abs2 idF vor 1982/201; |
RS 2 | Durch Hinterlegung konnte nicht zugestellt werden, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen hatte. |
Normen | |
RS 3 | Verweise auf die Begründung der Unterinstanz tragen der Begründungspflicht der Berufungsbehörde nur Rechnung, wenn bereits die Begründung der Unterinstanz auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen eingegangen und der Oberbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E , 82/13/0169). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60309