VwGH 17.11.1983, 82/15/0148
VwGH 17.11.1983, 82/15/0148
Rechtssätze
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Norm | GEG §9 Abs2; |
RS 1 | In einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren ist es grundsätzlich Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlaß sprechenden Umstände darzutun (Hinweis E , 167/77 und E , 1346/80). |
Norm | GEG §9 Abs2; |
RS 2 | Ein öffentliches Interesse am Nachlaß einer vorgeschriebenen Gebühr kann in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlaß der Gebühr besteht (Hinweis E , 1346/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150148.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60308