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VwGH 17.11.1983, 82/15/0148

VwGH 17.11.1983, 82/15/0148

Rechtssätze


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Norm
GEG §9 Abs2;
RS 1
In einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren ist es grundsätzlich Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlaß sprechenden Umstände darzutun (Hinweis E , 167/77 und E , 1346/80).
Norm
GEG §9 Abs2;
RS 2
Ein öffentliches Interesse am Nachlaß einer vorgeschriebenen Gebühr kann in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlaß der Gebühr besteht (Hinweis E , 1346/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60308