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VwGH 13.10.1983, 82/15/0143

VwGH 13.10.1983, 82/15/0143

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §19 Abs3;
RS 1
Die im § 19 Abs 3 ErbStG angesprochene Änderung der Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld schließt auch Änderungen ein , die zeitlich mit dem zweitgenannten Zeitpunkt zusammenfallen (Hinweis E , 81/15/0029).
Normen
BewG 1955 §4;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 2
Ist nach den Bestimmungen einer abgeschlossenen Feuerversicherung die Auszahlung der Entschädigung durch den Versicherer nach Eintritt des Schadensfalles noch von der Erfüllung der sogenannten "Wiederaufbauklausel" abhängig, so stellt der Anspruch auf die Entschädigung eine aufschiebend

bedingte Forderung dar. Wird eine solche Forderung schenkungsweise übereignet, so entsteht mit dem Eintritt der Bedingung die Schenkungssteuerschuld.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60307