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VwGH 22.04.1985, 82/15/0130

VwGH 22.04.1985, 82/15/0130

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon

aus diesem Grund Gebührenpflicht.
Normen
RS 2
Die Abtretung von GmbH-Anteilen ist auch durch Angebot und Annahme in Form zweier Notariatsakte zulässig (Hinweis E , 1917/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5993 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982150130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60302