VwGH 22.04.1985, 82/15/0130
VwGH 22.04.1985, 82/15/0130
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon aus diesem Grund Gebührenpflicht. |
Normen | |
RS 2 | Die Abtretung von GmbH-Anteilen ist auch durch Angebot und Annahme in Form zweier Notariatsakte zulässig (Hinweis E , 1917/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5993 F/1985; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982150130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60302