Suchen Hilfe
VwGH 30.09.1982, 82/15/0092

VwGH 30.09.1982, 82/15/0092

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
GebG 1957 §14 TP1 Abs1 Z1;
GebG 1957 §14 TP1 Abs1 Z2;
RS 1
Amtliche Abschriften, die von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt werden, unterliegen der Gebühr, unabhängig von einer allfälligen Beglaubigung. Für die Unterscheidung zwischen amtlichen und nichtamtlichen Abschriften ist allein entscheidend, ob die Abschrift von der Partei selbst oder vom Amt durch seine Bediensteten hergestellt worden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982150092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60288