VwGH 30.09.1982, 82/15/0092
VwGH 30.09.1982, 82/15/0092
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Amtliche Abschriften, die von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt werden, unterliegen der Gebühr, unabhängig von einer allfälligen Beglaubigung. Für die Unterscheidung zwischen amtlichen und nichtamtlichen Abschriften ist allein entscheidend, ob die Abschrift von der Partei selbst oder vom Amt durch seine Bediensteten hergestellt worden ist. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982150092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60288