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VwGH 13.10.1983, 82/15/0091

VwGH 13.10.1983, 82/15/0091

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet (Hinweis E , 524/68, E , E 919/75; E , 2926/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0084 E VwSlg 5746 F/1983 RS 1
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
RS 2
Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben niemals unbillig ist. Es kommt vielmehr auch bei diesen Abgaben auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Allerdings kann es zutreffen, daß der Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben bei der Gewährung einer Nachsicht - insbesondere im Ermessensbereich - ein anderes Gewicht zukommt als bei anderen Abgaben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1881/75 E VwSlg 4960 F/1976 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60287