VwGH 13.10.1983, 82/15/0091
VwGH 13.10.1983, 82/15/0091
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet (Hinweis E , 524/68, E , E 919/75; E , 2926/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/15/0084 E VwSlg 5746 F/1983 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben niemals unbillig ist. Es kommt vielmehr auch bei diesen Abgaben auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Allerdings kann es zutreffen, daß der Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben bei der Gewährung einer Nachsicht - insbesondere im Ermessensbereich - ein anderes Gewicht zukommt als bei anderen Abgaben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1881/75 E VwSlg 4960 F/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60287