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VwGH 20.01.1983, 82/15/0084

VwGH 20.01.1983, 82/15/0084

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet (Hinweis E , 524/68, E , E 919/75; E , 2926/76).
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Eine Unbilligkeit kann sich auch aus der vollen Einhebung von im Ausgleich bevorrechteter Abgabenforderungen nach Annahme des Ausgleichsvorschlages ergeben, wenn diese volle Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Der Unternehmer, der im Wege des Ausgleiches die Existenz seines Unternehmens zu retten versucht und sich nach Annahme des Ausgleichsvorschlages um die Einbindung der bevorrechteten Gläubiger in diesen Rettungsversuch bemüht, stellt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung mit diesem Verhalten nicht in Frage.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 4
Wirtschaftspolitische Erwägungen (zB Arbeitsplatzsicherung) und Konjunkturschwankungen können keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufzeigen (Hinweis E , 360/55 und E , 82/15/0079).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5746 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60286