VwGH 20.01.1983, 82/15/0084
VwGH 20.01.1983, 82/15/0084
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet (Hinweis E , 524/68, E , E 919/75; E , 2926/76). |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Eine Unbilligkeit kann sich auch aus der vollen Einhebung von im Ausgleich bevorrechteter Abgabenforderungen nach Annahme des Ausgleichsvorschlages ergeben, wenn diese volle Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährdet. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Der Unternehmer, der im Wege des Ausgleiches die Existenz seines Unternehmens zu retten versucht und sich nach Annahme des Ausgleichsvorschlages um die Einbindung der bevorrechteten Gläubiger in diesen Rettungsversuch bemüht, stellt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung mit diesem Verhalten nicht in Frage. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 4 | Wirtschaftspolitische Erwägungen (zB Arbeitsplatzsicherung) und Konjunkturschwankungen können keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufzeigen (Hinweis E , 360/55 und E , 82/15/0079). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5746 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60286