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VwGH 19.05.1983, 82/15/0058

VwGH 19.05.1983, 82/15/0058

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Entscheidend für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit ist die ART der Tätigkeit des Wissenschaftlers selbst. Der Hörerkreis und die praktische Nutzungsanwendung des Erlernten durch denselben können nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn aus diesen Umständen auf das Fehlen einer den Gesetzestatbestand erfüllenden konkreten Wissenschaftstätigkeit des jeweiligen Wissenschaftlers geschlossen werden könnte (Hinweis E , 667/76).
Normen
RS 2
Unter der Tätigkeit als Wissenschaftler ist die Entfaltung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen. Dazu gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschafliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1029/74 E VwSlg 4826 F/1975; RS 1
Norm
RS 3
Von einer wissenschaftlichen Tätigkeit iS wissenschaftlicher Lehre kann nur bei einer Lehrtätigkeit gesprochen werden, die gleich Vorlesungen an Hochschulen oder gleich Vorträgen vor einem an wissenschaftlicher Darstellung von Problemen interessierten Hörerkreis (zB Ärzte - oder Juristenkongreß) über eine bloße Prüfungsvorbereitung hinaus Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung des von den betreffendem Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet (Hinweis E , 667/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0035 E RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60275