VwGH 13.05.1982, 82/15/0052
VwGH 13.05.1982, 82/15/0052
Rechtssätze
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Norm | GJGebG 1962 TP1 Anm4 litf; |
RS 1 | Die Gebührenbefreiung des Verpflichteten für Eingaben im Exekutionsverfahren gilt NICHT AUCH FÜR DIE ERSATZPFLICHT des Verpflichteten in bezug auf die Gebühr für Eingaben des gebührenbefreiten betreibenden Gläubigers. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1748/57 E RS 4 |
Normen | GJGebG 1962 §20 Abs2; GJGebG 1962 §28 litc; |
RS 2 | Wurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf § 39 Abs 2 Z 6 EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus Gründen erfolgte, die dem betreibenden Gläubiger schon bei Einbringen des Exekutionsantrages oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges bekannt waren, nicht vorliegt, nicht darauf berufen, daß die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0535/75 E VwSlg 4867 F/1975; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982150052.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60271