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VwGH 13.05.1982, 82/15/0052

VwGH 13.05.1982, 82/15/0052

Rechtssätze


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Norm
GJGebG 1962 TP1 Anm4 litf;
RS 1
Die Gebührenbefreiung des Verpflichteten für Eingaben im Exekutionsverfahren gilt NICHT AUCH FÜR DIE ERSATZPFLICHT des Verpflichteten in bezug auf die Gebühr für Eingaben des gebührenbefreiten betreibenden Gläubigers.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1748/57 E RS 4
Normen
GJGebG 1962 §20 Abs2;
GJGebG 1962 §28 litc;
RS 2
Wurde eine Exekution mit ausdrücklichem Einverständnis der verpflichteten Partei unter Bezugnahme auf § 39 Abs 2 Z 6 EO eingestellt, so kann sie sich angesichts des Abstellens des GJGebG auf formale äußere Tatbestände, und da auch der Fall, daß die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus Gründen

erfolgte, die dem betreibenden Gläubiger schon bei Einbringen des Exekutionsantrages oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges bekannt waren, nicht vorliegt, nicht darauf berufen, daß die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0535/75 E VwSlg 4867 F/1975; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982150052.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60271